1.2. Für die Monate April bis Juni 2020, in welchen die Gesuchsgegnerin 2 die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1.1. vorstehend gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 bevorschusst hat und damit in diese Ansprüche subrogiert ist, besteht noch eine Restschuld des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 im Umfang von insgesamt Fr. 970.25. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3. 3.1. Dem Gesuchsteller wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3.2. […]