4. Die Gesuchsgegnerin 1 sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000.00 (für das Verfahren um Abänderung des Entscheids vom 22. September 2017 sowie das anstehende Scheidungsverfahren) zu bezahlen. Sofern die Gesuchsgegnerin 1 nicht leistungsfähig sein sollte, sei dem Gesuchsteller die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren und das anstehende Scheidungsverfahren zu gewähren und die unterzeichnete Vertreterin sei als unentgeltliche Vertreterin im vorliegenden Verfahren sowie im anstehenden Scheidungsverfahren einzusetzen."