3.2. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin 1 für […] Januar bis März 2020 […] CHF 6'240.00 von der Gesuchsgegnerin 2 zu Lasten des Gesuchstellers erhalten hat und die Gesuchsgegnerin 1 sei demgemäss zu verpflichten, […] mindestens CHF 3'360.00 an die Gesuchsgegnerin 2 zu Gunsten des Gesuchstellers zurückzuerstatten. 3.3. Nachforderungen für die Vorperioden und ab März 2020 vorbehalten.