Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.269 / ZSU.2021.270 (SF.2020.20) Art. 19 Entscheid vom 14. März 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden Beklagte 1 B._____, […] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick Beklagte 2 C._____, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz (Präliminar) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. Septem- ber 2017 (SF.2017.15) war der Kläger verpflichtet worden, für die unter die Obhut der Beklagten 1 gestellten drei Kinder monatlich vorschüssig "einen Kinderunterhaltsbeitrag" von je Fr. 760.00 für D. (tt.mm.jjjj) und E. (tt.mm.jjjj) und Fr. 560.00 für F. (tt.mm.jjjj) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5). Diese Beträge beruhten auf folgenden vergleichsweise festgesetzten Eckwerten: "Einkommen Ehemann (monatlich netto, ohne Geschäftsspesen): Fr. 5'000.00 Einkommen Ehefrau (monatlich netto, ohne Kinder- und Familienzulagen): Fr. 2'625.00 Bedarf Ehemann: Fr. 2'510.00 Bedarf Ehefrau und Kinder: Fr. 4'770.00" 1.2. Seine Abänderungsklage vom 13. März 2019 (SF.2019.13) hat der Kläger am 3. Februar 2020 zurückgezogen. 1.3. Am 30. März 2020 hat der Kläger beim Bezirksgericht Rheinfelden das Scheidungsverfahren anhängig gemacht (OF.2020.25). 2. 2.1. Noch am 25. März 2020 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Rheinfelden (u.a.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge: "1. Ziffer 5 des Entscheids vom 22. September 2017 sei wie folgt abzuändern: 'Der Gesuchsgegner (heute Gesuchsteller) wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin (heute Gesuchsgegnerin 1) an den Unterhalt der Kinder D. […], E. […] und F. […] monatlich […] folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Ab 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019 je CHF 370.00 - ab 1. Januar 2020 je CHF 320.00 - ab 1. Juli 2020 je CHF 220.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällig ausgerichteter Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen.' 2. Der Unterhaltsbeitrag an die drei Kinder sei sofort und ohne Anhö- rung der Gesuchsgegnerinnen auf den Betrag von je CHF 320.00 pro Kind zuzüglich allfällig ausgerichteter Kinder- bzw. Ausbildungszula- gen zu reduzieren. -3- 3. 3.1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchgegnerin 1 für […] März bis Dezem- ber 2019 […] CHF 20'800.00 von der Gesuchsgegnerin 2 zu Lasten des Gesuchstellers erhalten hat und die Gesuchsgegnerin 1 sei demgemäss zu verpflichten, […] mindestens CHF 9'400.00 an die Gesuchsgegnerin 2 zu Gunsten des Gesuchstellers zurückzuerstatten. 3.2. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin 1 für […] Januar bis März 2020 […] CHF 6'240.00 von der Gesuchsgegnerin 2 zu Lasten des Ge- suchstellers erhalten hat und die Gesuchsgegnerin 1 sei demgemäss zu verpflichten, […] mindestens CHF 3'360.00 an die Gesuchsgegnerin 2 zu Gunsten des Gesuchstellers zurückzuerstatten. 3.3. Nachforderungen für die Vorperioden und ab März 2020 vorbehalten. 4. Die Gesuchsgegnerin 1 sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Pro- zesskostenvorschuss von CHF 10'000.00 (für das Verfahren um Abände- rung des Entscheids vom 22. September 2017 sowie das anstehende Scheidungsverfahren) zu bezahlen. Sofern die Gesuchsgegnerin 1 nicht leistungsfähig sein sollte, sei dem Gesuchsteller die ungeteilte unentgeltli- che Rechtspflege für das vorliegende Verfahren und das anstehende Scheidungsverfahren zu gewähren und die unterzeichnete Vertreterin sei als unentgeltliche Vertreterin im vorliegenden Verfahren sowie im anste- henden Scheidungsverfahren einzusetzen." 2.2. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 wurde Ziff. 5 des Entscheids vom 22. Sep- tember 2017 für die Zeit ab 1. Mai 2020 superprovisorisch für die Töchter D. und E. wie folgt angepasst: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unter- halt der beiden nachgenannten Kinder monatlich und monatlich vorschüs- sig ab 1. Mai 2020 einen Kinderunterhaltsbeitrag von - für D. […]: Fr. 660.00 - für E. […]: Fr. 660.00 zu bezahlen." 2.3. Am 18. Mai 2020 äusserte sich die Beklagte 2 zur Klage. 2.4. Mit Klageantwort vom 22. Mai 2020 beantragte die Beklagte 1 u.a. die kos- tenfällige Klageabweisung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege. -4- 2.5. Am 3. September 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Rheinfelden die Verhandlung mit Parteibefragung statt. In Replik und Duplik hielten die Par- teien im Wesentlichen an ihren vorstehenden Begehren fest. 2.6. Mit Entscheid vom 30. November 2021 erkannte das Bezirksgericht Rhein- felden, Präsidium des Familiengerichts: "1. 1.1. In Abänderung von Ziff. 5 des Entscheiddispositivs vom 22. September 2017 im Verfahren SF.2017.15 vor dem Präsidium des Familiengerichts Rheinfelden wird erkannt: Der Gesuchsgegner (heute Gesuchsteller) wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin (heute Gesuchsgegnerin 1) an den Unterhalt der Kinder D. […], E. […] und F. […] monatlich […] folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 je CHF 429.00 - ab 1. Juli 2020 je CHF 335.00, jeweils zuzüglich allfällig ausgerichteter Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. 1.2. Für die Monate April bis Juni 2020, in welchen die Gesuchsgegnerin 2 die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1.1. vorstehend gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 bevorschusst hat und damit in diese Ansprüche sub- rogiert ist, besteht noch eine Restschuld des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 im Umfang von insgesamt Fr. 970.25. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3. 3.1. Dem Gesuchsteller wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3.2. […] 4. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 5. 5.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte im Betrag von Fr. 1'600.00 auferlegt. 5.2. Der Anteil des Gesuchstellers an den Gerichtskosten geht infolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). -5- 6. 6.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.2. Die von der Vertreterin des Gesuchstellers zu Lasten der Gerichtskasse Rheinfelden einzureichende Kostennote wird nach Rechtskraft des Ent- scheides genehmigt und ihm sodann im Hinblick auf die gewährte unent- geltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. Gegen den ihr am 7. Dezember 2021 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte 1 am 17. Dezember 2021 fristgerecht Berufung (ZSU.2021.269) mit den Begehren: "1. Dispositivziffer 1.1 des [angefochtenen] Entscheids […] sei aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: '1.1. In Abänderung von Ziffer 5. des Entscheiddispositivs vom 22. Septem- ber 2017 […] wird erkannt: Die [recte: Der] Gesuchsgegner (heute Gesuchsteller) wird verpflichtet, der Gesuchstellerin (heute Gesuchsgegnerin 1) ab 01.08.2021 an den Unterhalt von D. […] monatlich […] Fr. 560.00 zuzüglich allfällig aus- gerichteter Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Im Übrigen bleibt Ziffer 5. des Entscheiddispositivs vom 22. September 2017 […] bestehen.' 2. Dispositivziffer 1.2. des [angefochtenen] Entscheids […] sei ersatzlos auf- zuheben. 3. 3.1. Dispositivziffer 5. und 6. des [angefochtenen] Entscheids […] sei aufzuhe- ben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: '5. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Par- teientschädigung auszurichten.' 3.2. -6- Das Verfahren sei zur Festsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädi- gung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Ge- suchstellers." Zudem beantragte die Beklagte 1 für das Berufungsverfahren die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 beantragte der Kläger die kos- tenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3.3. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 äusserte sich die Beklagte 1 unaufgefor- dert zur Berufungsantwort des Klägers. 4. 4.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 17. Dezember 2021 (ZSU.2021.270) beantragte die Beklagte 1: "1. Dispositivziffer 4. des [angefochtenen] Entscheids […] sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren […] die […] unentgeltliche Rechtspflege […] zu gewähren. 3. Das Verfahren sei zur Festsetzung des Honorars an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz, eventualiter des Kantons Aargau. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die […] unent- geltliche Rechtspflege […] zu gewähren." 4.2. Mit Eingaben vom 3. und 28. Januar 2022 reichte die Beklagte 1 weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: -7- I. 1. Gegen den angefochtenen Präliminarentscheid ist als Rechtsmittel die Be- rufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungs- kläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Dem Berufungsbeklagten ist es - auch wenn wie vorliegend keine Anschlussberufung zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO) - erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht muss nicht von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen. Es beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4). Die Ein- schränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offi- zialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). 2. 2.1. Eheschutzmassnahmen können im Präliminarverfahren gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB abgeändert werden, wenn sich die mass- gebenden Verhältnisse verändert haben. Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abände- rungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig er- weisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen (BGE 143 III 617 Erw. 3.1, 141 III 376 Erw. 3.3.1). Insbesondere kann ein Abänderungsbe- gehren nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder - gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden -8- seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGE 5A_501/2018 Erw. 2). 2.2. Falls die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt ist, setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Aus- übung seines in Unterhaltssachen weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 580 Erw. 4) neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass bezüglich dieser Positionen ebenfalls der Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse er- füllt ist (BGE 5A_1005/2017 Erw. 3.1.1). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die verschiedenen Parameter, welche die jeweilige Leistungsfähigkeit und den Bedarf der Beteiligten ausmachen, in der Regel miteinander zu- sammenhängen: Wer beispielsweise infolge Stellenwechsels weniger ver- dient, muss unter Umständen auch in eine kleinere Wohnung umziehen und kann sich nicht darauf berufen, dass sich an den im früheren Unter- haltsurteil festgesetzten Wohnkosten zwischenzeitlich nichts geändert habe (BGE 5A_506/2011 Erw. 5.3). Auch hat das Bundesgericht in einem Abänderungsverfahren nach Art. 129 ZGB den Einwand eines Unterhalts- verpflichteten verworfen, eine Erbanwartschaft sei im Zeitpunkt des Schei- dungsurteils bekannt gewesen und dürfe nun nicht neu im Abänderungs- verfahren berücksichtigt werden. Dies wurde damit begründet, dass im Zeitpunkt der Scheidung die Einkünfte des Pflichtigen höher und seine Las- ten tiefer gewesen seien als im Abänderungszeitpunkt und der Pflichtige damals in der Lage gewesen sei, der Unterhaltsberechtigten bereits aus seinem Einkommen eine Rente zu bezahlen, ohne dass sein Vermögen habe angegriffen werden müssen, was nun nicht mehr der Fall sei (BGE 138 III 289 [= Pra 101 {2012} Nr. 119] Erw. 11.1.3 und 11.2). In diesem Sinn darf das Abänderungsgericht im Zuge einer Neufestsetzung des Un- terhalts auch die unverändert gebliebenen Parameter neu festsetzen, so- fern dies – aufgrund der Veränderung der Verhältnisse in einem anderen Punkt - als angemessen erscheint (BGE 5A_506/2011 Erw. 5.3; vgl. auch: AESCHLIMANN, in: FamKomm. Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, N. 14 zu Art. 286 ZGB). 2.3. Der Eintritt eines Abänderungsgrundes allein führt nicht automatisch zu ei- ner Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Eine Anpassung rechtfertigt sich nur, wenn sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen be- rechneten und dem ursprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (BGE 5A_515/2015 Erw. 3). -9- 2.4. Ob die Verhältnisse sich geändert haben, entscheidet sich zwar grundsätz- lich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 Erw. 4.1.1; BGE 5A_928/2016 Erw. 3.2). Da sich allerdings aufgrund des rechtzeitig in den Prozess eingebrachten Sachverhaltes beurteilt, ob ein Abänderungsgrund besteht, wobei im Geltungsbereich der Untersu- chungsmaxime das erstinstanzliche Gericht (BGE 138 III 625 Erw. 2.2) neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) berücksichtigen kann, kann auch einem erst im Verlauf des (erstin- stanzlichen) Abänderungsverfahrens eingetretenen Abänderungsgrund Rechnung getragen werden (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkam- mer, vom 17. Dezember 2012 [ZSU.2012.338], Erw. 4.3.3.2). Dementspre- chend entschied das Bundesgericht in BGE 120 II 285 Erw. 4b, es komme nebst der Tatbestandsfeststellung und der Prognose im Scheidungsurteil auf die derzeitigen sowie die absehbaren künftigen Verhältnisse an. 3. 3.1. In seiner Klage hatte der Kläger als Abänderungsgründe eine Einkom- mensreduktion (Stellenverlust) bei ihm und eine Einkommenserhöhung bei der Beklagten 1 (Erhöhung des Pensums) seit Fällung des Eheschutzent- scheids am 22. September 2017 geltend gemacht. Zu diesen Abände- rungsgründen äusserte sich die Vorinstanz nicht. Sie erblickte die Voraus- setzungen einer Abänderung "in Bezug auf den Kindesunterhalt" aber da- rin, dass - wie der Kläger an der vorinstanzlichen Verhandlung am 3. Sep- tember 2021 vorgebracht hatte - im Entscheid vom 22. September 2017 "nicht antizipiert" worden sei, dass D. "im Jahr 2020" einen Lehrlingslohn (Lehre als N) erzielen werde, so dass eine "Neuberechnung ab April 2020" vorzunehmen sei (vgl. angefochtenes Urteil, Erw. 5). 3.2. Bei der Aktualisierung der Unterhaltsberechnung ging die Vorinstanz (Ur- teil, Erw. 7 bis 10) wie folgt vor: 3.2.1. Sie ermittelte für E. und F. einen (ungedeckten) Barbedarf von je Fr. 724.50 (bis August 2020 [Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 244.50, Krankenkasse Fr. 100.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 220.00]) resp. Fr. 730.00 (ab September 2020 [neu: Wohnkosten Fr. 250.00]) und für D. einen solchen von Fr. 624.50 (bis August 2020 [Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 244.50, Krankenkasse Fr. 100.00, Selbstbehalte/Zahnarzt etc. Fr. 100.00; abzgl. Ausbildungszulage Fr. 220.00 und abzgl. Anteil Lehrlingslohn Fr. 200.00]) resp. Fr. 630.00 (ab September 2020 [neu: Wohnkostenanteil Fr. 250.00]). - 10 - Für den Kläger errechnete die Vorinstanz Existenzminima von Fr. 3'202.00 (bis Juni 2020 [Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'160.00, KVG/VVG Fr. 408.00, Selbstbehalt/Franchise Fr. 84.00, Mobilitätskosten Fr. 350.00]) resp. Fr. 3'484.00 (ab Juli 2020 [neu: Wohnkosten Fr. 1'440.00, KVG/VVG Fr. 410.00]) und für die Beklagte 1 solche von Fr. 2'592.50 (bis August 2020 [Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkostenan- teil Fr. 733.50, KVG/VVG Fr. 438.00, Selbstbehalt/Franchise Fr. 80.00, Mobilität Fr. 141.00]) resp. Fr. 3'439.00 (ab September 2020 [neu: Wohn- kostenanteil Fr. 1'580.00]). 3.2.2. Als Einkommen wurden dem Kläger Fr. 4'689.00 und der Beklagten 1 (ge- stützt auf den Lohnausweis 2020) Fr. 6'066.00 (exkl. Kinder- und Ausbil- dungszulagen) angerechnet. 3.2.3. Unter Hinweis auf die "überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit" insbeson- dere der Beklagten 1 wurde festgestellt, dass die Steueranteile "individuell zu berücksichtigen seien". Gemäss "Tabelle" beliefen sie sich bei der Be- klagten 1 auf monatlich Fr. 400.00 und beim Kläger auf Fr. 200.00. 3.2.4. Schliesslich erwog die Vorinstanz, der Kläger müsse den drei Kindern als Barunterhalt je einen Drittel seines Einkommensüberschusses, der ihm nach Deckung seines Bedarfs und seiner Steuern verbleibe, bezahlen, mit- hin von April 2020 bis Juni 2020 je Fr. 429.00 (Fr. 4'689.00 – Fr. 3'202.00 – Fr. 200.00; / 3) und ab Juli 2020 je Fr. 335.00 (Fr. 4'689.00 – Fr. 3'484.00 – Fr. 200.00; / 3), jeweils zuzüglich Kinder-/Ausbildungszulagen. 3.2.5. Weiter wurde festgestellt, dass der Überschuss, den die Beklagte 1 erziele, auch den Kindern zugutekomme. 4. Die Beklagte 1 bringt vor, im Zeitpunkt der Klageeinreichung (25. März 2020) habe in Bezug auf die Einkommen der Parteien kein Abänderungs- grund vorgelegen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Abänderungs- grund "Lehre D." habe bei Klageeinreichung noch nicht bestanden. Bis zu D. Eintritt in die Lehre am 1. August 2021 sei die Klage vollumfänglich ab- zuweisen; gestützt auf den am 30. Dezember 2020 unterzeichneten Lehr- vertrag könne keine Neuberechnung ab April 2020 vorgenommen werden (Berufung, S. 5 ff.). Die Berücksichtigung eines Lehrlingslohns von Fr. 200.00 ab August 2021 könne dabei nur zu einer Abänderung des Un- terhaltsbeitrages von D. führen, und die übrigen Kinderalimente seien da- von nicht betroffen (Berufung, S. 13). - 11 - 4.1. 4.1.1. Die Abänderung eines Eheschutzurteils ist ausgeschlossen, wenn die neue Sachlage durch eigenmächtiges Verhalten (BGE 141 III 378 Erw. 3.3.1) bzw. eigenmächtiges Unterlassen herbeigeführt worden ist. Selbst wenn, wie der Kläger für sich sinngemäss geltend macht, ein unfreiwilliger Verlust der Arbeitsstelle anzunehmen ist, muss weiter geprüft werden, ob der Un- terhaltspflichtige alles unternommen hat, eine der bisherigen einkommensmässig gleichwertige Arbeit zu finden (BGE 5A_782/2016 Erw. 5.3, 5A_299/2012 Erw. 3.5). Begnügt er sich wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften ver- möchte (BGE 5A_341/2011 Erw. 2.5.1). Demzufolge ist in solchen Fällen auch keine Übergangsfrist für die Suche einer Stelle anzusetzen. 4.1.2. Zu prüfen ist bezüglich der Frage der Leistungsfähigkeit des Klägers somit, ob es ihm aufgrund veränderter Umstände nach unterhaltsrechtlichen Massstäben unzumutbar resp. unmöglich war, das ihm im Entscheid vom 22. September 2017 angerechnete Einkommen von netto Fr. 5'000.00 zu erzielen (Prozessgeschichte Ziff. 1.1 oben). Im Abänderungsverfahren trifft die Last der Glaubhaftmachung dieser Tatsache den Abänderungskläger (Art. 8 ZGB). Nachdem er behauptet, er habe nach seinem Stellenverlust keine Stelle finden können, bei welcher er weiterhin Fr. 5'000.00 verdient hätte, hat der Kläger dies glaubhaft zu machen. Dies gelingt ihm mit seinen nicht näher substantiierten Ausführungen, wonach a) sich in der Transportbranche der Chef für eine Person entscheide oder nicht, b) es keine Möglichkeit gebe, sich nur auf "Bewerbungen" mit durchschnittlich netto Fr. 5'000.00 zu bewerben, c) die Anstellungsbedingungen "gerichts- notorisch schlecht" seien, es d) keine Lohnverhandlungen gebe, e) es in der Transportbranche nicht üblich sei, sich schriftlich zu bewerben, f) ein Chauffeur in der Transportbranche nicht bei jedem Wechsel mehr verdie- nen könne und g) von einem vollzeitlich tätigen Lastwagenchauffeur nicht verlangt werden könne, sich daneben um eine neue Stelle zu bemühen, weil die Gefahr zu gross sei, dass seine Suche publik werde (zumal sich die Personen in der Branche kennen würden) und er ohne Not eine "völlig normal bezahlte Anstellung" verlieren werde (vgl. Berufungsantwort, S. 4 f.), nicht. 4.1.3. Für die Ermittlung von Einkommen kann sich das Gericht auf statistische Werte stützen, wobei es im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen darf, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erziel- bar ist (BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1). Der Kläger war seinen Angaben zufolge "sein Leben lang" (ausgebildeter [Protokoll, S. 11, act. 81) Lastwa- genfahrer (Berufungsantwort, S. 4). Gemäss dem auf den Daten der - 12 - Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 basierenden Statisti- schen Lohnrechner Salarium ergibt sich für die Region Nordwestschweiz, Branche Landverkehr, Berufsgruppe Fahrzeugführen, ohne Kaderfunktion, abgeschlossene Berufsausbildung, Alter X Jahre, Y Dienstjahre, 40 Wo- chenstunden für Schweizer, männlich, Unternehmensgrösse weniger als 20 Beschäftigte, ein Bruttomedianlohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 6'332.00. Unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsabzügen von 13 % resultiert ein Nettomonatslohn von über Fr. 5'500.00. Der Kläger hat sich, wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkt, auch die Lohnumfrage der "Les Routiers Suisses" entgegenhalten zu lassen, nach welcher der monatliche Durchschnittslohn 2019 eines LKW-Fahrers brutto Fr. 5'699.00 betrug (www.routiers.ch/ueber-uns/blog/chauffeur/news/wie-viel-lohn-verdient- ein-chauffeur-in-der-schweiz/), was – bei 13 % Sozialbeiträgen – monatlich netto (rund) Fr. 4'960.00 und damit ebenfalls fast Fr. 5'000.00 entspricht. Zusammenfassend vermag der Kläger nicht glaubhaft zu machen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, bei ernsthaften Suchbemühungen nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der H. eine Anstellung als Lastwa- genchauffeur zu finden, bei der er weiterhin mindestens netto Fr. 5'000.00 verdient hätte. Dementsprechend ist ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.00 anzurechnen. In Bezug auf sein Einkommen ist daher kein Abänderungsgrund gegeben. Die Ausführungen der Beklagten 1, mit wel- chen sie das vorinstanzlich dem Kläger angerechnete Einkommen als zu tief beanstandet (Berufung, S. 8 ff.), und die diesbezüglichen Entgegnun- gen des Klägers (Berufungsantwort, S. 5 f.) sind deshalb nicht zu vertiefen. 4.2. Die Unterhaltsberechnung gemäss Eheschutzentscheid vom 22. Septem- ber 2017 basierte auf einem Einkommen der Beklagten 1 von Fr. 2'625.00 (Prozessgeschichte Ziff. 1.1). Per Mai 2020 hat die Beklagte 1 ihr Arbeits- pensum auf 100 % erhöht (Verhandlungsprotokoll, S. 12, act. 82, vgl. Bei- lagen zur Eingabe der Beklagten 1 vom 2. Juli 2020) und verdient seither (gemäss Vorinstanz; vgl. allerdings Erw. I./6.2.1 unten) monatlich netto Fr. 6'066.00 (exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen). Es handelt sich dabei offensichtlich um eine erhebliche und dauerhafte Veränderung ihrer Ein- kommenssituation, die eine Aktualisierung der Unterhaltsberechnung per 1. Mai 2020 (nicht bereits auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung) recht- fertigt (vgl. Erw. I./2.4 oben). Der Einwand der Beklagten 1, ihr Einkommen sei im Eheschutzverfahren für die Kinderalimente irrelevant gewesen, was zu perpetuieren sei, weil im Abänderungsverfahren der Eheschutzent- scheid nicht korrigiert werden dürfe (Berufung, S. 10 f.), verfängt nicht. Wenn sich die Leistungsfähigkeit eines Elternteils dauerhaft und erheblich erhöht, stellt dies einen Abänderungsgrund dar (Erw. I./2.1 oben). Erst in einem zweiten Schritt - im Rahmen der Aktualisierung der Unterhaltsbe- rechnung (Erw. I./2.2 oben) - ist zu prüfen, ob sich der Ehegatte, der sein Einkommen steigern konnte, neu oder in einem grösseren Umfang am Bar- unterhalt der Kinder zu beteiligen hat (vgl. unten). Dies stellt keine Korrektur - 13 - des Eheschutzentscheids bei unveränderter Situation dar, sondern dessen Anpassung an veränderte Verhältnisse. Die Rechtsauffassung der Beklag- ten 1, wonach der nicht obhutsberechtigte Elternteil (unter Wahrung seines eigenen Existenzminimums) den Barunterhalt der Kinder generell vollstän- dig abdecken müsse, so dass ihr Mehreinkommen irrelevant sei (vgl. Dup- lik, act. 72), ist unzutreffend. Vom Grundsatz, dass der die Obhut nicht in- nehabende Elternteil vollständig für den Barunterhalt aufzukommen hat, weil der Inhaber der Obhut seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes i.S.v. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB mittels (dem Geldunterhalt gleichwertigen) Naturunterhalt erbringt, muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit sei- nem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Um- fang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). 4.3. Zusammenfassend ist per Mai 2020 eine Aktualisierung der Unterhaltsbe- rechnung vorzunehmen, da sich ab dann das Einkommen der Beklagten 1 dauerhaft und wesentlich erhöht hat. Nachdem der vorinstanzlich für die Kinder ermittelte Barbedarf (vor Abzug ihrer Eigenleistungen) allerdings vom Kläger nicht (vgl. Berufungsantwort, S. 9 f.) und von der Beklagten 1 nicht substantiiert (vgl. Berufung, S. 13 f.) bestritten wurde, ist lediglich zu prüfen, ob - was letztlich zwischen den Parteien streitig ist - aufgrund der aktualisierten Leistungsfähigkeiten der Parteien (Einkommen abzgl. Be- darf) weiterhin (wie gemäss Eheschutzentscheid) der Kläger für den gan- zen (ungedeckten) Barbedarf der Kinder aufzukommen hat oder ob sich nunmehr auch die Beklagte 1 daran beteiligen muss. 5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 301 Erw. 4.3) wird bei der Berechnung des nach der zweistufigen Methode zu ermittelnden Unterhalts aus den tatsächlichen resp. hypothetischen (vgl. BGE 137 III 121 Erw. 2.3, 143 III 235 Erw. 3.2) Einkünften zunächst das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrecht- liche Existenzminimum der Beteiligten (welches typischerweise u.a. die Steuern und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien umfasst) gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt (BGE 147 III 265 Erw. 7). Bei der Ermittlung des Bedarfs sind als Aus- gangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im - 14 - Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). 6. 6.1. 6.1.1. Zu den Wohnkosten des Klägers erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 8.1 und 8.2), bis Ende Juni 2020 habe der Kläger in K. gewohnt, wobei sich die Wohnkosten inkl. Garage und Nebenkosten auf Fr. 1'160.00 belaufen hätten. Seit 1. Juli 2020 wohne er in L., wobei der Bruttomietzins von Fr. 1'310.00 im Lichte seines Kontaktrechts zu drei Kindern und der Wohn- kosten der Beklagten 1 nicht als zu hoch erscheine. Dazu kämen die Kos- ten für einen Parkplatz (Fr. 130.00), da der Kläger das Fahrzeug für die Arbeit benötige. Die Beklagte 1 will dem Kläger keine höheren Wohnkosten als Fr. 1'200.00 zugestehen. Er sehe die Kinder gar nicht mehr. Sie wohne mit drei Töchtern zusammen und sei daher auf eine grössere Wohnung angewiesen (Beru- fung, S. 11 f.). Erhöht ein Ehegatte ohne Not seine Ausgaben, kann diese Veränderung (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) zwar keine Berücksichtigung fin- den, da die Ehegatten die Folgen der ihre Lebensführung betreffenden Ent- scheide grundsätzlich selber tragen müssen und nicht auf den anderen Ehegatten abwälzen können (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivil- kammer, vom 29. April 2021 [ZSU.2020.219], Erw. 4.4). Bei Wohnkosten- anteilen für drei Kinder à je rund Fr. 250.00 und damit Wohnkosten der Beklagten 1 für sich alleine von Fr. 1'580.00 (vgl. Erw. I./3.2.1 oben) sind die dem Kläger zugestandenen Fr. 1'310.00 aus Gründen der Gleichbehandlung, und weil der Anspruch der Ehegatten auf die gleiche Lebenshaltung auch die Wohnsituation umfasst allerdings nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsantwort (mit welchen er seinen Wegzug nach L. rechtfertigen will) und jene der Beklagten 1 in der Eingabe vom 28. Januar 2022 (S. 4; mit welchen sie an ihrem Standpunkt festhält) sind daher nicht zu vertiefen. 6.1.2. Zu den Krankenkassenprämien des Klägers erwog die Vorinstanz, diese beliefen sich für KVG und VVG bis Juni 2020 auf Fr. 408.35. Die Prämien- verbilligung sei per Mai 2020 weggefallen. Ab Juli 2020 betrage die Prämie Fr. 410.00. - 15 - Gemäss der Beklagten 1 ist beim Kläger eine von ihr berechnete Prämien- verbilligung von Fr. 75.00 (selbst wenn er keine Prämienverbilligung bean- tragt haben sollte) abzuziehen; die VVG-Prämie dürfe nicht berücksichtigt werden (Berufung, S. 12 f.). Vorliegend lassen es die finanziellen Mittel der Parteien offensichtlich zu, ihren gebührenden Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum (vgl. Erw. I./5 oben) zu erweitern. Dass die Vorinstanz nicht nur der Beklag- ten 1, sondern auch dem Kläger die VVG-Krankenversicherungsprämie im (erweiterten) Existenzminimum veranschlagt hat, ist deshalb nicht zu be- anstanden. Im Weiteren hat der Kläger belegt, dass er seit Mai 2020 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung mehr hat (vgl. Berufungsantwortbeilage 5). Die KVG/VVG-Versicherungsprämie des Klägers hat sich per 1. Januar 2022 (leicht) auf Fr. 416.30 erhöht (vgl. Berufungsantwortbeilage 6 [Versi- cherungspolice der O vom 25. September 2021]); dies fällt jedoch - wie zu zeigen sein wird - nicht ins Gewicht. 6.1.3. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt sich die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung des Bedarfs um die Steu- ern (Erw. I./5 oben) entgegen der Beklagten 1 (Berufung, S. 12) selbstver- ständlich auch beim Kläger. Der Betrag von Fr. 200.00 (Erw. I./3.2.3 oben) ist unstrittig. 6.1.4. Vorliegend rechtfertigt es sich, im Bedarf des Klägers – nebst den Mobili- tätskosten – für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung Fr. 200.00 einzusetzen, nachdem der ihm vorinstanzlich zugestandene Bedarf keinen solchen Zuschlag umfasst (vgl. Erw. I./3.2.2 oben). Die Vorinstanz (vgl. Ur- teil, Erw. 9.1, S. 21) hatte den Verpflegungskosten Rechnung getragen, in- dem sie dem Kläger nur einen Teil der ihm ausbezahlten Spesen als Ein- kommen angerechnet hat. Mit dem vorliegenden Entscheid wird dem Klä- ger nun aber ein Einkommen in bisheriger Höhe von Fr. 5'000.00 (hypothe- tisch) angerechnet, welches gemäss Eheschutzentscheid die Spesen voll- umfänglich beinhaltet hat (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1). 6.1.5. Zusammenfassend ergibt sich ein erweiterter (aktualisierter) Bedarf des Klägers von Fr. 3'602.00 bis Juni 2020 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohn- kosten Fr. 1'160.00, KVG/VVG Fr. 408.00, Selbstbehalt/Franchise Fr. 84.00, Mobilitätskosten Fr. 350.00, Verpflegungskosten Fr. 200.00, Steuern Fr. 200.00), von Fr. 3'884.00 ab Juli 2020 (neu: Wohnkosten inkl. Parkplatz Fr. 1'440.00, KVG/VVG Fr. 410.00) resp. von Fr. 3'890.00 ab Ja- nuar 2022 (neu: KVG/VVG Fr. 416.00). - 16 - 6.1.6. Für den Kläger resultiert damit eine (gerundete) Leistungsfähigkeit von Fr. 1'400.00 bis Juni 2020 (Fr. 5'000.00 – Fr. 3'602.00) und von Fr. 1'100.00 ab Juli 2020 (Fr. 5'000.00 – Fr. 3'884.00 resp. Fr. 3'890.00). 6.2. 6.2.1. Was das zu aktualisierende Einkommen der Beklagten 1 betrifft, hat sie ihren Ausführungen zufolge ihr Arbeitspensum per Mai 2020 auf 100 % auf- gestockt. Vom im Lohnausweis 2020 (Beilage 2 zur Eingabe vom 20. Sep- tember 2021) dokumentierten Nettolohn von Fr. 80'721.00 (inkl. Zulagen) sind somit für die für die Aktualisierung irrelevanten Monate Januar bis April 2020 insgesamt Fr. 13'140.00 (4x Fr. 2'625.00 [vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1] + 4x Fr. 660.00 [Kinderzulagen]) in Abzug zu bringen, so dass sich ein für die Aktualisierung ab Mai 2020 massgebliches Monatsnettoeinkom- men (exkl. Kinderzulagen) von gerundet Fr. 7'790.00 ergibt. Ab Januar 2021 ergibt sich gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2021 (Sammelbeilage 27 zur Eingabe der Beklagten 1 vom 28. Januar 2022) ein monatliches Durchschnittseinkom- men von netto gerundet Fr. 6'970.00 (Fr. 6'683.40 + Fr. 11'228.90 + Fr. 6'721.66 +4x Fr. 6'721.31 + 4x Fr. 6'776.31 + Fr. 13'205.46; abzgl. 31x Fr. 220.00, 5x Fr. 275.00 [Kinder- und Ausbildungszulagen]; / 12). Von die- sen Beträgen ist aufgrund der bei Kinderbelangen geltenden Erforschungs- maxime für den Zeitraum Mai 2020 bis Dezember 2021 auszugehen. Ab Januar 2022 ist der Aktualisierung aufgrund des schwankenden Einkom- mens der Beklagten 1 der Durchschnittswert von Fr. 7'380.00 zu Grunde zu legen. 6.2.2. Die (gerundete) Leistungsfähigkeit der Beklagten 1 (Einkommen [vgl. oben] abzgl. Bedarf inkl. Steuern gemäss Vorinstanz [vgl. Erw. I./3.2.1, 2. Absatz, und Erw. I./3.2.3 oben]) beträgt somit ab Mai 2020 bis August 2020 Fr. 4'800.00 (Fr. 7'790.00 – Fr. 2'992.50), ab September 2020 Fr. 4'000.00 (Fr. 7'790.00 – Fr. 3'839.00), ab Januar 2021 Fr. 3'100.00 (Fr. 6'970.00 – Fr. 3'839.00) und ab Januar 2022 Fr. 3'500.00 (Fr. 7'380.00 – Fr. 3'839.00). 6.3. Ein Vergleich der (aktualisierten) Leistungsfähigkeiten der Parteien zeigt folgendes Bild: Kläger Beklagte 1 Faktor Mai und Juni 2020: Fr. 1'400.00 Fr. 4'800.00 3.4 Juli und August 2020 Fr. 1'100.00 Fr. 4'800.00 4.4 ab September 2020: Fr. 1'100.00 Fr. 4'000.00 3.6 ab Januar 2021: Fr. 1'100.00 Fr. 3'100.00 2.8 ab Januar 2022: Fr. 1'100.00 Fr. 3'500.00 3.2 - 17 - Bei einer um den Faktor 2.8 bis 4.4 höheren Leistungsfähigkeit der Beklag- ten 1 ist nicht zu beanstanden, dass gemäss Vorinstanz der Kläger an den Unterhalt der drei Kinder nur je Fr. 429.00 bis Juni 2020 resp. je Fr. 335.00 ab Juli 2020 zu bezahlen hat, was knapp der Hälfte (bis Juni 2020) resp. gut einem Drittel (ab Juli 2020) des Bedarfs der Kinder gemäss Vorinstanz (vor Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen sowie D. Lehrlingslohn) entspricht. Dazu kommt, dass der Kläger (auch nach Berechnung des Obergerichts) quasi auf das Existenzminimum gesetzt ist, während der Be- klagten 1 nach Bezahlung ihres Anteils am Kinderunterhalt monatlich noch beachtliche Überschüsse verbleiben. Die Frage des der Tochter D. (ab 1. August 2021 [vgl. Lehrvertrag vom 30. Dezember 2020/15. Januar 2021, eingereicht als Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten 1 vom 21. September 2021]) an ihren Bedarf anzurechnenden Teils ihres Lehrlingslohns (vgl. Be- rufungsantwort, S. 3 und 9; Eingabe der Beklagten 1 vom 28. Januar 2021, S. 1) muss daher nicht vertieft werden. 6.4. Dies führt insofern teilweise zur Gutheissung der Berufung der Beklagten 1 im Unterhaltspunkt, als der Eheschutzentscheid vom 22. September 2017 erst ab 1. Mai 2020 und nicht bereits ab 1. April 2020 entsprechend der Vorinstanz abzuändern ist. 7. 7.1. In Dispositiv-Ziffer 1.2 stellte die Vorinstanz fest, dass für die Phase von April bis Juni 2020 (als die Beklagte 2 die Kinderalimente gemäss Ehe- schutzentscheid bevorschusst habe und in die Ansprüche subrogiert sei), noch eine Restschuld des Klägers gegenüber der Beklagten 2 von Fr. 970.25 bestehe (Unterhaltsschuld gemäss Abänderungsentscheid 3x Fr. 1'287.00 abzgl. Zahlungen des Klägers an die Beklagte 2 von Fr. 2'000.00, Fr. 80.00 und Fr. 810.75; vgl. Urteil, Erw. 10.3). 7.2. Soweit die Beklagte 1 die Aufhebung dieser Bestimmung verlangt (vgl. Be- rufung, S. 14), ist auf ihre Berufung mangels Beschwer (als das im Rechts- mittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigende Pendant zum Pro- zessvoraussetzung bildenden Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren; vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO [vgl. REETZ, in: ZPO-Komm., N. 30 – 32 Vorbemerkungen zu Art. 308 – 318 ZPO) nicht einzutreten. Die (an- gefochtene und damit nicht rechtskräftige [vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO]) Dis- positiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids ist indessen von Amtes wegen aufzuheben. Für die darin enthaltene Feststellung hat der Kläger kein Feststellungsinteresse, weil mit dem Eheschutz- resp. mit dem vorlie- genden Abänderungsentscheid für die Beklagte 2 ohnehin vollstreckbare Rechtstitel vorliegen. - 18 - 8. 8.1. 8.1.1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO "praxisgemäss" den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (vgl. Urteil, Erw. 13.2; Disp.-Ziff. 5.1 und 6.1). 8.1.2. Die Beklagte 1 wendet ein, im erstinstanzlichen Abänderungsverfahren seien die Prozesskosten praxisgemäss nach dem Ausgang (Art. 106 ZPO) zu verlegen. Der Kläger unterliege bereits gemäss dem angefochtenen Ent- scheid mit seinen Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4; darüber hinaus sei er auch mit seinen Rechtsbegehren 1 und 2 nicht vollständig durchgedrungen resp. er unterliege (bei Gutheissung ihrer Berufung) im vorinstanzlichen Verfahren fast vollständig (Berufung, S. 14). 8.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungs- grundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 143 III 261 Erw. 4.2.5, 139 III 33 Erw. 4.2, 358 Erw. 3). Von der Kostenverlegung nach Verfahrensausgang kann u.a. dann abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. g ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht eben- falls von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach konstanter Pra- xis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren gestattet diese Son- derbestimmung es dem Richter, den Besonderheiten eherechtlicher Pro- zesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei ei- nem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Tren- nungsverfahren grundsätzlich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Hingegen werden die Prozesskosten in den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, grund- sätzlich nach dem Prozessausgang verteilt. - 19 - 8.3. Wie vorstehend ausgeführt, stellt sich die Beklagte 1 damit zu Recht auf den Standpunkt, dass (auch) die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach dessen Ausgang zu verteilen sind. Für die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) entscheidend ist, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen (vgl. BGE 145 III 153 Erw. 3.2.1). Bei der Gewichtung der Anträge kommt dem Gericht ein gewisses Ermessen zu (BGE 5A_66/2021 Erw. 3.2, 5A_190/2019 Erw. 4.4.2). Massgebend ist das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache, während es nicht da- rauf ankommt, wie über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ent- schieden wurde (JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 zu Art. 106 ZPO; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 106 ZPO; STOUDMANN, in: Petit Commentaire CPC, 2021, N. 7 ff. zu Art. 106 ZPO; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 406 FN 6; vgl. auch BGE 4A_297/2012 Erw. 3.2, 5A_583/2012 Erw. 4.2). Entsprechend hat für die Frage des Unterliegens bzw. des Ver- fahrensausgangs nach Art. 106 ZPO auch das Ergebnis blosser Zwischen- verfahren (etwa betreffend Höhe des Gerichtskostenvorschusses oder Si- cherheit für die Parteientschädigung) ausser Betracht zu bleiben (zum Gan- zen vgl. den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts 4A_442/2021 vom 8. Februar 2022, Erw. 3.1 und 3.2). 8.4. Vorliegend unterlag der Kläger in erster Instanz mit seinem Feststellungs- begehren (Ziff. 3). Mit dem Begehren um Herabsetzung der Kinderalimente (Ziff. 1) drang der Kläger rund zur Hälfte durch. Nicht als Unterliegen zu gewichten ist (entgegen der Beklagten 1) sein Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Ziff. 4), da seine zivilprozessuale Bedürftigkeit grundsätzlich bejaht und ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt wurde. Dass der Kläger mit seinem Begehren um superprovisorische Herabsetzung der Kinderalimente (Ziff. 2) nur marginal durchgedrungen ist, bleibt für die Frage des Verfahrensausgangs nach Art. 106 ZPO ebenfalls ausser Betracht. Bei einer Gewichtung des Herabsetzungsbegehrens zu 90 % und des Feststellungsbegehrens zu 10 % dringt der Kläger in erster Instanz somit zu rund 45 % durch. Im Lichte dieses nahe bei 50 % liegen- den Wertes ist aber darin, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen hat, im Ergebnis keine rechtsfehler- hafte Ermessensausübung bei der Verteilung der erstinstanzlichen Pro- zesskosten zu erblicken, was zur Abweisung der Berufung der Beklagten 1 im Kostenpunkt führt. 9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO; betreffend die Geringfügigkeit des Obsiegens [vgl. Erw. 6.4 oben] der - 20 - Beklagten 1, vgl. JENNY, a.a.O., N. 10 zu Art. 106 ZPO) der Beklagten 1 auferlegt. Zudem ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger dessen zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche auf (gerundet) Fr. 1'350.00 fest- gesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durchschnittliches Abänderungsver- fahren Fr. 2'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Ausla- gen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), zu bezahlen. 10. 10.1. Sowohl die Beklagte 1 (Berufung, S. 15 ff.) als auch der Kläger (Berufungs- antwort, S. 11 f.) beantragen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 10.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensver- hältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetre- tene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden kön- nen (AGVE 2006 S. 37 ff.). 10.3. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Bezie- hung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weni- ger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 Erw. 5.1). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierba- ren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 Erw. 4b); jede hy- pothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f., 148). Laufende Unterhaltsbeiträge, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, dürfen nicht als Einkommen aufgerechnet werden (BÜHLER, in: Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 10 zu Art. 117 ZPO). Zukünftige Unterhaltsbeiträge werden nicht berücksichtigt, wenn sie schon bisher nicht bezahlt wurden (BÜHLER, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 164 zu Art. 117 ZPO [betreffs Berücksichtigung im Bedarf] resp. N. 49b zu Art. 119 ZPO [betreffs Berücksichtigung als Einkommen]). Ebenfalls - 21 - nicht angerechnet werden dürfen die vom unterhaltspflichtigen Elternteil geleisteten Kinderalimente und Kinderzulagen, denn diese sind nicht dazu bestimmt, die Lebenshaltungskosten des obhutsberechtigten Elternteils und schon gar nicht dessen Prozesskosten zu decken. Lediglich wenn die geleisteten Kinderalimente (nebst Kinderzulagen) den Zwangsbedarf des Kindes nicht zu decken vermögen, ist der entsprechende Fehlbetrag in die Bedarfsrechnung des obhutsberechtigten Elternteils einzubeziehen (BÜH- LER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f. und 148), denn eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 223 Erw. 5.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der soge- nannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richt- linien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen - sofern deren re- gelmässige Tilgung nachgewiesen ist - zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 Erw. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusam- menhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) o- der der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 Erw. 2.1). 10.4. In Bezug auf die (der Beklagten 1 aufzuerlegenden) Gerichtskosten (vgl. Erw. I./9 oben) ist das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege gegenstandslos geworden (vgl. BGE 109 Ia 11 Erw. 5). Im Übrigen vermag der Kläger bei einem (effektiven) Einkommen gemäss Vorinstanz von zumindest Fr. 4'689.00 (vgl. Erw. I./3.2 oben; Berufung, S. 8 ff. [die Beklagte 1 behauptet ein höheres Einkommen]; Berufungsant- wort, S. 5 [der Kläger anerkennt ein Einkommen in dieser Grössenord- nung]; Berufungsantwortbeilage 3 [Lohnausweis 2021]) und einem zivilpro- zessualen Zwangsbedarf (vgl. dazu Erw. I./3.2 oben) von knapp Fr. 4'000.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00 + 25 %-Zuschlag Fr. 300.00, Wohnkosten Fr. 1'440.00 [vgl. Erw. I./6.1.1 oben], KVG/VVG-Prämie 2022 Fr. 416.30 [Berufungsantwortbeilage 6], Selbstbehalt/Franchise Fr. 84.00, Mobilitätskosten Fr. 350.00, Steuern Fr. 200.00) und damit einem monatli- chen Überschuss von rund Fr. 500.00 im vorliegend relevanten Zeitraum ab Januar 2022 (Gesuchseinreichung) keine zivilprozessuale Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Mit einem jährlichen Gesamtüberschuss von Fr. 6'000.00 ist der Kläger ohne Weiteres in der Lage, binnen eines Jahres für die (im Falle einer allfälligen Uneinbringlichkeit bei der Beklagten 1) von ihm zu tragenden Anwaltskosten von Fr. 1'350.00 (vgl. Erw. I./9 oben) auf- zukommen. Bei der Ermittlung seines zivilprozessualen Zwangsbedarfs ist die unstrittig seit März 2019 (vgl. Eingabe der Beklagten 1 vom 28. Januar - 22 - 2022, S. 5 f.) bislang einzige Unterhaltszahlung des Klägers von Fr. 1'005.00 am 12. Januar 2022 (vgl. Berufungsantwortbeilage 7 [Vergü- tungsauftrag]) nicht zu berücksichtigen, da nicht glaubhaft erscheint, dass er seiner Unterhaltszahlungspflicht inskünftig regelmässig nachkommen wird (vgl. Erw. I./10.3 oben). Dazu kommt, dass die Vermögensverhältnisse der Parteien undurchsichtig sind (vgl. Erw. II.1.3 unten). Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsver- fahren ist deshalb mangels glaubhaft gemachter zivilprozessualer Bedürf- tigkeit abzuweisen (betreffend Anwaltskosten), soweit es nicht ohnehin ge- genstandslos geworden ist (betreffend Gerichtskosten). 10.5. Das Gesuch der Beklagten 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren ist ebenfalls zu- folge nicht glaubhaft gemachter zivilprozessualer Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO abzuweisen (vgl. Erw. II./1.3, 1. Absatz unten). Zwar sind die von der Beklagten 1 verurkundeten Lohnabrechnungen für das Jahr 2021 (Sammelbeilage 21) im Berufungsverfahren zu beachten, womit der Beklagten 1 ein tieferes Einkommen verbleibt. Indessen ändert dies nichts am Umstand, dass die Beklagte 1 ihre Vermögensverhältnisse nicht offen dargelegt hat (vgl. Erw. II./1.3, 2. Absatz). 10.6. Die Bewilligungsverfahren sind kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). II. 1. 1.1. 1.1.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 13.1) wies das Gesuch der Beklagten 1 um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfah- ren ab mit der Begründung, ihr verbleibe ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 2'000.00 (Einkommen Fr. 6'066.00 exkl. Kinderzulagen abzgl. Existenzminimum ab September 2020 Fr. 3'439.00 abzgl. Steuern Fr. 400.00 = Fr. 2'227.00). 1.1.2. Die Beklagte 1 beharrt mittels separater Beschwerde auf der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren: Die Vorinstanz hätte "sämtliche Auslagen" und praxisgemäss einen 25 %-Zu- schlag auf den Grundbeträgen berücksichtigen müssen. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass sie mit ihren drei Töchtern zusam- menlebe, für welche sie vollständig alleine aufkomme, der Kläger zahle keine Alimente, und die Bevorschussung der Alimente sei per Ende Juni - 23 - 2020 eingestellt worden; daher müssten auch die Einkommen und Ausga- ben der Töchter berücksichtigt werden. D. habe ihre Lehre erst im August 2021 begonnen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hätten sich die Wohnkosten auf Fr. 1'467.00 und ab September 2020 (inkl. Abstellplatz) auf Fr. 2'330.00 belaufen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die bis Ende August 2020 geschuldete und bezahlte, indirekte Amortisation der eheli- chen Liegenschaft (Fr. 540.00) nicht berücksichtigt. Als Arbeitswegkosten habe die Vorinstanz zwar die geltend gemachten Fr. 141.00 berücksichtigt; diese seien aber für ein 60 %-Pensum berechnet worden. Bei einem Ar- beitsweg von 16.8 km pro Tag und der Tatsache, dass sie Schicht arbeite und daher keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne, seien Fr. 255.00 zu berücksichtigen (16.8 km x 21.7 Tage x Fr. 0.70). Weiter seien für die beiden älteren Töchter zwei TNW-Abonnements von je Fr. 45.00 zu berücksichtigen; diese Kosten habe die C. nicht übernommen. Die KVG/VVG-Prämien hätten sich für die Beklagte 1 und die Töchter im Jahr 2020 auf Fr. 742.15 pro Monat belaufen. Zurecht habe die Vorinstanz "für den Zeitpunkt des Gesuchseinreichung" Gesundheitskosten von Fr. 80.00 berücksichtigt. Es sei auch die laufende Steuerlast zu berücksich- tigen, die sich gemäss Vorinstanz auf mindestens Fr. 400.00 belaufe. Schliesslich müsse sie noch die Jahresrechnung des Beistands der Kinder von total Fr. 425.00 (Fr. 35.40 im Monat) bezahlen. Die Grundbeträge beliefen sich auf Fr. 1'200.00 (Beklagte 1) und Fr. 1'800.00 (Kinder), der 25 %-Zuschlag auf Fr. 750.00. Insgesamt resultiere ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von Fr. 7'359.55 bis Ende August 2020 resp. Fr. 7'682.55 ab September 2020. Bei einem monatlichen Nettolohn von Fr. 6'726.25 (inkl. Kinderzulagen) resultiere bis August 2020 ein monatliches Manko von Fr. 632.80 und ab September 2020 ein solches von Fr. 955.80. Der Umzug habe sodann notorisch zusätzliche Kosten verursacht. Sie sei offensichtlich nicht in der Lage die Prozesskosten innerhalb eines Jahres zu bezahlen bzw. anwaltliche Kostenvorschüsse innert angemessener Zeit zu leisten. Dazu komme, dass sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in zwei wei- tere Verfahren verwickelt gewesen sei (OF.2020.25 [URP-Gesuch noch of- fen]; AU.2020.1 [URP-Gesuch gutgeheissen]). Über "namhaftes" Vermö- gen habe sie nicht verfügt. Ihre Begehren seien nicht aussichtslos gewesen (Beschwerde, S.4 ff.). Das Verfahren sei zur Festlegung des Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit das Prinzip der "double instance" ge- wahrt sei und weil sich noch Änderungen an der Kostenverteilung durch den Ausgang des Berufungsverfahrens ergeben könnten (Beschwerde, S. 13). 1.2. Ein Entscheid, der einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist somit - 24 - ein qualifiziert fehlerhaftes Ergebnis erforderlich. "Offensichtlich unrichtig" i.S.v. Art. 320 ZPO ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. die Feststellung schlechthin unhaltbar ist. Im Beschwerdeverfahren gegen- über dem erstinstanzlichen Verfahren neu gestellte Anträge, neu vorge- brachte Tatsachenbehauptungen und neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbrin- gen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger der Beklagten 1 – bis auf eine bislang einmalige Zahlung im Januar 2022 – (mindestens) seit März 2019 keine Kinderalimente mehr bezahlt hat (vgl. Erw. II.10.4 oben), so dass es sich rechtfertigt, bei der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit der Beklagten 1 auch die Kinder – mit Bedarf und Einkommen – in die Berech- nung einzubeziehen (vgl. Erw. II./10.3 oben). Das Gesuch der Beklagten 1 datiert vom 22. Mai 2020. Ihren Ausführungen zufolge hat sie ihr Arbeits- pensum per Mai 2020 auf 100 % aufgestockt (vgl. Erw. II./4.2 oben). Vom im Lohnausweis 2020 (Klageantwortbeilage 10) dokumentierten Nettolohn von Fr. 80'721.00 (inkl. Zulagen) - die mit Eingabe vom 3. Januar 2022 als Sammelbeilage 21 eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Dezember 2021 stellen im Beschwerdeverfahren unbeachtliche Noven i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO dar - sind somit für die Monate Januar bis April 2020 insgesamt Fr. 13'140.00 (4x Fr. 2'625.00 + 4x Fr. 660.00 [Kinderzula- gen]) in Abzug zu bringen, so dass sich ein im massgebenden Zeitraum ab Gesuchseinreichung für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Beklagten 1 massgebliches Monatsnettoeinkommen (inkl. Kinderzulagen) von gerundet Fr. 8'450.00 ergibt (Fr. 67'581.00 / 8). Zieht man davon den von der Be- klagten 1 für sich und die drei unter ihrer Obhut stehenden Kinder geltend gemachten zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 7'359.55 bis Ende Au- gust 2020 resp. Fr. 7'682.55 ab September 2020 (vgl. Erw. II./1.1.2 oben) ab (wie zu zeigen sein wird, erübrigt es sich, auf die von ihr beanspruchten Positionen im Detail einzugehen), verbleibt bis August 2020 ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'090.00 (Fr. 8'450.00 - Fr. 7'359.55) und ab Sep- tember 2020 ein solcher von rund Fr. 770.00 (Fr. 8'450.00 - Fr. 7'682.55). Dies ergibt binnen eines Jahres einen Gesamtüberschuss von Fr. 10'520.00 (4x Fr. 1'090.00 + 8x Fr. 770.00). Der Gesamtüberschuss in zwei Jahren beläuft sich auf beinahe Fr. 20'000.00 (+ 12x Fr. 770.00) resp. unter Aufrechnung (nur schon) von Fr. 200.00 von D. Lehrlingslohn ab August 2021 (+ 9x Fr. 200.00) Fr. 21'560.00. Das Vorbringen der Beklagten 1 in der Eingabe vom 28. Januar 2022 (unter Hinweis auf die E-Mail vom 14. Januar 2022 der I.; Beilage 28), sie müsse für D. Zahnspange monatliche Rückstellungen von Fr. 500.00 machen, stellt im Be- schwerdeverfahren ein unzulässiges Novum dar (Art. 326 Abs. 1 ZPO). - 25 - Vorliegend kommt dazu, dass die Vermögensverhältnisse der Parteien völ- lig undurchsichtig sind. Aus den Akten ergibt sich zum einen, dass die Par- teien die vormals eheliche Liegenschaft per Ende August 2020 verkauft ha- ben, wobei beide Parteien - ohne allerdings entsprechende Belege ins Recht zu legen - behaupten, dass vom Verkaufserlös unter dem Strich nichts verblieben sei. So habe das Betreibungsamt "alles reingezogen", was der Notar übriggehabt habe; es seien "Schulden" der Parteien getilgt worden. Ihren Angaben zufolge hat die Beklagte 1 Fr. 6'000.00 für D. Spange gebraucht, und am 23. Februar 2021 wurden offenbar je Fr. 10'800.00 aus Steuerrückerstattungen an die Parteien überwiesen (vgl. Protokoll, S. 8 f, act. 78 f.). Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass "eine Erbschaft […] an das Betreibungsamt gegangen" sei; auch dazu feh- len jegliche Unterlagen. Das Gericht hat den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären. Dies entbindet den Gesuchsteller aber nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (BGE 5A_6/2017 Erw. 2, 4D_69/2016 Erw. 5.4.3). An die klare und gründ- liche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforde- rungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweis- last für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 Erw. 3a; ferner BGE 125 IV 161 Erw. 4a). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten gehalten, be- reits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tat- sachen und Beweismittel beizubringen (BGE 5A_580/2014 Erw. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Be- lege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 S. 68 f.). 1.4. Zusammenfassend ist der Vorinstanz weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen (vgl. Art. 320 ZPO), indem sie der Beklagten 1 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert hat. Die Beschwerde der Beklagten 1 gegen die Verweigerung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren ist damit unter Auflage einer Spruchgebühr (BGE 137 III 470), die auf Fr. 500.00 festgesetzt wird, abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist der Beklagten 1 ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. - 26 - 2. 2.1. Die Beklagte 1 verlangt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Ihr Nettoeinkommen betrage rund Fr. 7'200.00 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, inkl. Kinder- und Famili- enzulagen). Falls "wider Erwarten" D. Lehrlingslohn berücksichtigt werden sollte, dann höchstens ein Anteil von Fr. 200.00, d.h. es sei höchstens von einem Einkommen von Fr. 7'400.00 auszugehen. Sie besitze immer noch keine namhaften Vermögenswerte und der Kläger zahle immer noch keine Alimente. Ihr zivilprozessualer Zwangsbedarf (inkl. Kinder) betrage Fr. 7'663.40 (Grundbeträge inkl. Zuschläge Fr. 3'750.00, Wohnkosten Fr. 2'430.00, Krankenkassenprämien nach Abzug IPV Fr. 481.60, Gesund- heitskosten Fr. 208.50, Arbeitsweg Fr. 258.30; TNW-Abos Kinder Fr. 135.00, Steuern Fr. 400.00). Es resultiere ein monatliches Manko von Fr. 263.40. Sie sei nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Hinzukomme, dass parallel noch ein Berufungsverfahren laufe (Beschwerde, S. 13 ff.). 2.2. Wie vorstehend (Erw. II./1.4 und Erw. I./10.5 oben) ausgeführt, vermochte die Beklagte 1 ihre zivilprozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft zu ma- chen; dazu kommt, dass ihre Beschwerde offensichtlich aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO war. Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei de- nen – wie vorliegend im Lichte der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse der Beklagten 1 - die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4). 2.3. Das Gesuch der Beklagten 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Das Bewilligungsverfahren ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das Obergericht erkennt: - 27 - 1. 1.1. 1.1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten 1 wird die Dispositiv- Ziffer 1.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. November 2021, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt: 1.1. In Abänderung von Ziff. 5 des Entscheiddispositivs vom 22. September 2017 im Verfahren SF.2017.15 vor dem Präsidium des Familiengerichts Rheinfelden wird erkannt: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder D., E. und F. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 je CHF 429.00 ab 1. Juli 2020 je CHF 335.00, jeweils zuzüglich allfällig ausgerichteter Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. 1.1.2. Die Dispositiv-Ziffer 1.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. November 2021, wird von Amtes wegen ersatzlos aufgehoben. 1.2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten 1 auferlegt. 1.3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'350.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 1.4. Das Gesuch der Beklagten 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewie- sen. 1.5. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewiesen, so- weit es (betreffend Gerichtskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. - 28 - 2. 2.1. Die Beschwerde der Beklagten 1 betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen. 2.2. Die von der Beklagten 1 zu bezahlende Spruchgebühr beträgt Fr. 500.00. 2.3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2.4. Das Gesuch der Beklagten 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewie- sen. - 29 - Zustellung an: den Kläger (Vertreterin) die Beklagte 1 (Vertreterin) die Beklagte 2 (Vertreterin); Prozessgeschichte Ziff. 1 bis 3, Erwägung I./6.3 bis 7.2 und Dispositiv-Ziffer 1.1 im Auszug die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 14. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess