4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 (Postaufgabe am 17. Dezember 2021) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte um Gewährung einer Frist zur Bezahlung der offenen Schuld bis am 31. Januar 2022.