Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten in Höhe von Fr. 3'680.55 geleisteten Konkurshinterlage verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Restanz der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 3'180.55 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, zu überweisen. Zustellung an: [...] Mitteilung an: [...] -7- Mitteilung nach Rechtskraft an: [...]