abgesprochen und kann auch kurzfristig nicht von ihrer Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden. 4. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -6-