Zwar mag es zutreffen, dass ihr – wie in der Gastronomie üblich – regelmässig liquide Mittel zufliessen, die sie zur Bezahlung fälliger Forderungen einsetzen kann. So weist denn auch die Zwischenbilanz per Juni 2021 flüssige Mittel von Fr. 19'543.27 aus, was aber als Momentaufnahme nichts über die Liquidität im Zeitpunkt der Beschwerde im Dezember 2021 aussagt. Alsdann behauptet die Beklagte zwar, ihre sich aus dem Betreibungsregister ergebende Schuld in Höhe von gesamthaft Fr. 98'958.37 regelmässig abzuzahlen, einen Nachweis dafür reicht sie jedoch nicht ein.