Wie sie dies indessen bei einem aktuellen Verlust von knapp unter Fr. 200'000.00 (trotz Sozialversicherungsleistungen, wohl in Form von Kurzarbeitsentschädigungen, von Fr. 118'826.95 und einem COVID-Kredit von Fr. 29'346.00) bewerkstelligen will, ist unklar. Die Betriebsstruktur der Beklagten offenbart ein derartiges Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben, dass ein erfolgreiches Wirtschaften nicht möglich erscheint. Zwar mag es zutreffen, dass ihr – wie in der Gastronomie üblich – regelmässig liquide Mittel zufliessen, die sie zur Bezahlung fälliger Forderungen einsetzen kann.