Somit fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung/Tilgung der Forderung), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. -5- 3. Selbst für den Fall, dass der hinterlegten Summe Tilgungswirkung zukäme, wäre die Beschwerde mangels glaubhaft gemachter Zahlungsfähigkeit abzuweisen gewesen.