Ebensowenig ist im vorliegenden Vollstreckungsverfahren von Relevanz, dass sich zwar die Betreibung der Klägerin ausdrücklich gegen die Beklagte richtet, diese aber offenbar nicht Schuldnerin der Betreibungsforderung ist (Beschwerde S. 7 f.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Betreibung ohne Titel nicht nichtig, sondern im Gegenteil ausdrücklich zulässig. Es wäre an der Beklagten gewesen, sich rechtzeitig gegen die (allenfalls) ungerechtfertigte Betreibung mit den dafür zur Verfügung stehenden betreibungsrechtlichen Mitteln (Rechtsvorschlag, Klage nach Art. 85/85a SchKG, etc.) zur Wehr zu setzen.