In Bezug auf den Restbetrag von Fr. 20'000.00 wendet sie dessen Tilgung bereits vor der Konkurseröffnung ein, allerdings ohne hierzu den gesetzlich verlangten Urkundenbeweis zu erbringen. Die schriftliche Bestätigung eines früheren Vertragspartners der Klägerin, der ihr die treuhänderisch verwalteten Fr. 20'000.00 – unter Abzug unbezifferter Kosten – ausgehändigt haben soll (Beschwerdebeilage 12), reicht hierzu nicht aus, zumal darin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass keine Unterlagen mehr zur Verfügung stünden.