2. Die Beklagte hat die Betreibungsforderung von Fr. 23'180.55 (inkl. Zinsen und Kosten; vgl. vorinstanzliche Akten act. 7 Rückseite) nur im Teilbetrag von Fr. 3'180.55 (nach Abzug des Kostenvorschusses von Fr. 500.00) bei der Obergerichtskasse hinterlegt. In Bezug auf den Restbetrag von Fr. 20'000.00 wendet sie dessen Tilgung bereits vor der Konkurseröffnung ein, allerdings ohne hierzu den gesetzlich verlangten Urkundenbeweis zu erbringen.