3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 ab. 3.3. Auf die Zustellung der Rechtsmitteleingabe der Beklagten an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: