3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern Fr. 500.00 direkt zu ersetzen hat. -7- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet, sodass der Beklagte den Klägern Fr. 600.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die obergerichtlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: die Kläger 1-3 (Vertreterin) den Beklagten die Vorinstanz