3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden mit dem von den Klägern in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben im obergerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung beantragt, weshalb die obergerichtlichen Parteikosten wettzuschlagen sind. 3.2. Antragsgemäss sind auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten neu zu verlegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch diese vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen.