Der Beklagte hat keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhoben. Seine Vorbringen, dass er nicht in der -6- Lage sei, den geforderten Betrag zu begleichen, und er zu hoch eingeschätzt worden sei, sind im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, zumal es sich bei letzterem ohnehin um ein unzulässiges neues Vorbringen (vgl. vorne E. 1) handelt. Die Beschwerde der Kläger erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.