In Kombination mit dem Steuerregisterauszug für die Periode vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass es sich auch hierbei um eine Veranlagung für zwei Jahre handelt. Somit haben die Kläger entgegen der Vorinstanz nicht nur für die Jahre 1995 und 1997, sondern auch für die Jahre 1996 und 1998 jeweils eine definitive Steuerveranlagung samt Rechtskraftbescheinigung eingereicht. Die Steuerforderungen der Jahre 1996 und 1998 stimmen betragsmässig zwar nicht mit den veranlagten Beträgen überein, liegen aber darunter und sind deshalb von der jeweiligen Veranlagungsverfügung gedeckt.