Die Kläger haben ferner zwei Veranlagungsverfügungen eingereicht. Während die eine Veranlagungsverfügung betitelt ist mit "Definitive Steuerveranlagung 1997 / 1998" und damit der Verfügung selber direkt zu entnehmen ist, dass es sich um eine Veranlagung für zwei Jahre handelt, ist die andere Veranlagungsverfügung bloss bezeichnet mit "Def. Zwischenveranlagung ab 02.03.1995". In Kombination mit dem Steuerregisterauszug für die Periode vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass es sich auch hierbei um eine Veranlagung für zwei Jahre handelt.