2.5. Vorliegend haben die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren jeweils einen Steuerregisterauszug samt Vollstreckbarkeitsbescheinigung für die Periode vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 und für die Periode vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 eingereicht. Aus diesen Steuerregisterauszügen lässt sich das steuerbare Einkommen und Vermögen entnehmen, aber nicht direkt die geschuldeten Steuern. Die Kläger haben ferner zwei Veranlagungsverfügungen eingereicht.