Zur Vollstreckbarkeit gehört im Steuerrecht insbesondere die Veranlagungsverfügung, mit welcher die Veranlagungsbehörde die Steuerforderung des Gemeinwesens gegenüber dem Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerperiode betragsmässig verbindlich festlegt (BGE 5A_41/2018 E. 3.2.1). Als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz, dass dem Rechtsöffnungsgericht die gesamte Verfügung vorgelegt werden muss, genügt bei Steuerrechnungen aber auch ein Auszug aus den Steuerregistern in Form einer Abschrift oder eines Computerauszuges (STAEHE- LIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 135 zu Art. 80 SchKG).