Der Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung oder Urteil vorliegt, ist vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen (STAEHE- LIN, in: Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 135 zu Art. 80 SchKG). Zur Vollstreckbarkeit gehört im Steuerrecht insbesondere die Veranlagungsverfügung, mit welcher die Veranlagungsbehörde die Steuerforderung des Gemeinwesens gegenüber dem Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerperiode betragsmässig verbindlich festlegt (BGE 5A_41/2018 E. 3.2.1).