2.3. Mit der Beschwerdeantwort entgegnet der Beklagte, die Gemeinde D. habe ihn damals viel zu hoch eingeschätzt. Er habe seit vielen Jahren eine IV- Rente beziehen müssen. Sein einziges Einkommen bestehe aus einer AHV-Rente. Er verfüge über kein Vermögen. -5-