2.2. Mit der Beschwerde bringen die Kläger vor, sie hätten die Unterlagen vollständig bei der Vorinstanz eingereicht. Die Veranlagungen seien gemäss § 51, 53 und 54 des damals geltenden Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 jeweils für zwei Jahre erstellt worden. Die definitiven Steuerveranlagungen gälten jeweils für zwei Steuerjahre (1995/1996 und 1997/1998). Zudem seien die Steuerregisterauszüge mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung für die Steuerjahre 1995/1996 und 1997/1998 bei der Vorinstanz eingereicht worden (Beschwerde S. 2).