Der Beklagte mache geltend, dass es ihm aufgrund seines bescheidenen Einkommens nicht möglich sei, die Forderungen zu begleichen. Der Beklagte bringe somit keine Einwendungen vor, welche im vorliegenden Verfahren die definitive Rechtsöffnung zu verhindern vermöchten (angefochtener Entscheid E. 4). Zusammenfassend sei den Klägern für den Betrag von Fr. 21'890.45 (Ausstand Steuern 1995) und Fr. 22'875.05 (Ausstand Steuern 1997) definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'638.45 (Ausstand Steuern 1996) und für Fr. 22'465.75 (Ausstand Steuern 1998) sei abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 5).