Die definitive Steuerveranlagung mit Rechtskraftbescheinigung sei seitens der Kläger nur für die Jahre 1995 und 1997 eingereicht worden. Gemäss Fortsetzungsbegehren vom 10. Mai 2002 hätten die Steuern für das Jahr 1996 Fr. 18'429.70 und für das Jahr 1998 Fr. 20'692.80 betragen. Die definitiven Steuerveranlagungen für die Jahre 1996 und 1998 seien seitens der Kläger nicht eingereicht worden, womit für die Verlustscheine Nr. … und Nr. … keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (angefochtener Entscheid E. 3.3). Der Beklagte mache geltend, dass es ihm aufgrund seines bescheidenen Einkommens nicht möglich sei, die Forderungen zu begleichen.