Lege der Kläger einzig einen Verlustschein als Rechtsöffnungstitel vor und sei aus diesem ersichtlich, dass die betriebene Forderung öffentlich-rechtlicher Natur sei, sei die Rechtsöffnung zu verweigern (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die von den Klägern als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten, definitiven Pfändungsverlustscheine vom 31. Mai 2021 beruhten alle auf den Staatsund Gemeindesteuern der Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln. Die definitive Steuerveranlagung mit Rechtskraftbescheinigung sei seitens der Kläger nur für die Jahre 1995 und 1997 eingereicht worden.