Entscheid E. 3.1). Beruhe die durch den Pfändungsverlustschein ausgewiesene Forderung jedoch auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, könne nur gestützt auf diesen die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wobei der für die Forderung bestehende definitive Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden müsse. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung des öffentlichen Rechts komme nicht in Betracht. Lege der Kläger einzig einen Verlustschein als Rechtsöffnungstitel vor und sei aus diesem ersichtlich, dass die betriebene Forderung öffentlich-rechtlicher Natur sei, sei die Rechtsöffnung zu verweigern (angefochtener Entscheid E. 3.2).