1.2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. […] abgewiesen. -3- 2. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.00) auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern an die Entscheidgebühr Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Parteientschädigung wird wettgeschlagen."