2.2. Mit Stellungnahme vom 26. November 2021 beantragte der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm: " 1. 1.1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes Schöftland (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2021) für den Betrag von Fr. 21'890.45 (Pfändungsurkunde Verlustschein Nr. […] vom 31. Mai 2002, Ausstand Steuern 1995) und Fr. 22'875.05 (Pfändungsurkunde Verlustschein Nr. […] vom 31. Mai 2002, Ausstand Steuern 1997) definitive Rechtsöffnung erteilt.