Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2021.266 / NW / ft (SR.2021.143) Art. 3 Entscheid vom 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Walker Kläger 1 A._____, Klägerin 2 B._____, […] Klägerin 3 C._____, […] 1, 2 und 3 vertreten durch D._____, […] Beklagter E._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Regionalen Betreibungsamtes Schöftland (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2021) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. … des Regionalen Betreibungsamtes Schöftland vom 18. Juni 2021 betrieben die Kläger den Beklagten für den Betrag von Fr. 21'890.45, von Fr. 20'638.45, von Fr. 22'875.05 und von Fr. 22'465.75 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " Pfändungsurkunde Verlustschein Nr. […] vom 31.05.2002, Ausstand Steu- ern 1995 Pfändungsurkunde Verlustschein Nr. […] vom 31.05.2002, Ausstand Steu- ern 1996 Pfändungsurkunde Verlustschein Nr. […] vom 31.05.2002, Ausstand Steu- ern 1997 Pfändungsurkunde Verlustschein Nr. […] vom 31.05.2002, Ausstand Steu- ern 1998" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 4. November 2021 ersuchten die Kläger das Bezirksgericht Kulm um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 21'890.45, Fr. 20'638.45, Fr. 22'875.05 und Fr. 22'465.75, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 26. November 2021 beantragte der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 erkannte das Präsidium des Bezirks- gerichts Kulm: " 1. 1.1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betrei- bungsamtes Schöftland (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2021) für den Be- trag von Fr. 21'890.45 (Pfändungsurkunde Verlustschein Nr. […] vom 31. Mai 2002, Ausstand Steuern 1995) und Fr. 22'875.05 (Pfändungsur- kunde Verlustschein Nr. […] vom 31. Mai 2002, Ausstand Steuern 1997) definitive Rechtsöffnung erteilt. 1.2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. […] abgewiesen. -3- 2. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern die Kosten des Zahlungsbe- fehls von Fr. 103.30 zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.00) auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller ver- rechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern an die Ent- scheidgebühr Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Parteientschädigung wird wettgeschlagen." 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 16. Dezember 2021 (Postaufgabe) ge- gen den ihnen am 9. Dezember 2021 in begründeter Form zugestellten Entscheid begehren die Kläger Folgendes: " Wir beantragen die Abänderung des Entscheids und verlangen zusätzlich zu den bereits erteilten Rechtsöffnungen der Steuerjahre 1995 und 1997, die Rechtsöffnungen des Steuerjahrs 1996 / Verlustschein Nr. […] Fr. 20'638.45 und des Steuerjahrs 1998 / Verlustschein Nr. […] Fr. 22'465.75. Die Gerichtskosten sind vollumfänglich durch den Gesuchs- gegner zu übernehmen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 (Postaufgabe) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Kläger. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ge- nüge grundsätzlich die Vorlage des definitiven Verlustscheins, ohne dass die Urkunden des Grundverhältnisses einzureichen wären (angefochtener -4- Entscheid E. 3.1). Beruhe die durch den Pfändungsverlustschein ausge- wiesene Forderung jedoch auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, könne nur gestützt auf diesen die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wobei der für die Forderung bestehende definitive Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden müsse. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung des öffentlichen Rechts komme nicht in Betracht. Lege der Klä- ger einzig einen Verlustschein als Rechtsöffnungstitel vor und sei aus die- sem ersichtlich, dass die betriebene Forderung öffentlich-rechtlicher Natur sei, sei die Rechtsöffnung zu verweigern (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die von den Klägern als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten, definitiven Pfändungsverlustscheine vom 31. Mai 2021 beruhten alle auf den Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln. Die definitive Steuerveranlagung mit Rechtskraftbescheinigung sei seitens der Kläger nur für die Jahre 1995 und 1997 eingereicht worden. Gemäss Fortsetzungsbegehren vom 10. Mai 2002 hätten die Steuern für das Jahr 1996 Fr. 18'429.70 und für das Jahr 1998 Fr. 20'692.80 betragen. Die definitiven Steuerveranlagungen für die Jahre 1996 und 1998 seien seitens der Kläger nicht eingereicht worden, womit für die Verlustscheine Nr. … und Nr. … keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (angefochtener Entscheid E. 3.3). Der Beklagte mache gel- tend, dass es ihm aufgrund seines bescheidenen Einkommens nicht mög- lich sei, die Forderungen zu begleichen. Der Beklagte bringe somit keine Einwendungen vor, welche im vorliegenden Verfahren die definitive Rechtsöffnung zu verhindern vermöchten (angefochtener Entscheid E. 4). Zusammenfassend sei den Klägern für den Betrag von Fr. 21'890.45 (Aus- stand Steuern 1995) und Fr. 22'875.05 (Ausstand Steuern 1997) definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'638.45 (Ausstand Steuern 1996) und für Fr. 22'465.75 (Ausstand Steuern 1998) sei abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 5). 2.2. Mit der Beschwerde bringen die Kläger vor, sie hätten die Unterlagen voll- ständig bei der Vorinstanz eingereicht. Die Veranlagungen seien gemäss § 51, 53 und 54 des damals geltenden Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 jeweils für zwei Jahre erstellt worden. Die definitiven Steuerveranla- gungen gälten jeweils für zwei Steuerjahre (1995/1996 und 1997/1998). Zudem seien die Steuerregisterauszüge mit Vollstreckbarkeitsbescheini- gung für die Steuerjahre 1995/1996 und 1997/1998 bei der Vorinstanz ein- gereicht worden (Beschwerde S. 2). 2.3. Mit der Beschwerdeantwort entgegnet der Beklagte, die Gemeinde D. habe ihn damals viel zu hoch eingeschätzt. Er habe seit vielen Jahren eine IV- Rente beziehen müssen. Sein einziges Einkommen bestehe aus einer AHV-Rente. Er verfüge über kein Vermögen. -5- 2.4. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags ver- langen. Der Richter erteilt die definitive Rechtsöffnung, sofern der Schuld- ner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehör- den sind den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Beweis, dass eine vollstreckbare Verfügung oder Urteil vorliegt, ist vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen (STAEHE- LIN, in: Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 135 zu Art. 80 SchKG). Zur Vollstreckbarkeit gehört im Steuerrecht insbesondere die Veranlagungsverfügung, mit welcher die Veranlagungsbehörde die Steuerforderung des Gemeinwesens gegenüber dem Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerperiode betragsmässig verbindlich festlegt (BGE 5A_41/2018 E. 3.2.1). Als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz, dass dem Rechtsöffnungsgericht die gesamte Verfügung vorgelegt werden muss, genügt bei Steuerrechnungen aber auch ein Auszug aus den Steu- erregistern in Form einer Abschrift oder eines Computerauszuges (STAEHE- LIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 135 zu Art. 80 SchKG). 2.5. Vorliegend haben die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren jeweils einen Steuerregisterauszug samt Vollstreckbarkeitsbescheinigung für die Peri- ode vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 und für die Periode vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 eingereicht. Aus diesen Steuerregisterauszügen lässt sich das steuerbare Einkommen und Vermö- gen entnehmen, aber nicht direkt die geschuldeten Steuern. Die Kläger ha- ben ferner zwei Veranlagungsverfügungen eingereicht. Während die eine Veranlagungsverfügung betitelt ist mit "Definitive Steuerveranlagung 1997 / 1998" und damit der Verfügung selber direkt zu entnehmen ist, dass es sich um eine Veranlagung für zwei Jahre handelt, ist die andere Veranla- gungsverfügung bloss bezeichnet mit "Def. Zwischenveranlagung ab 02.03.1995". In Kombination mit dem Steuerregisterauszug für die Periode vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 ergibt sich jedoch hinrei- chend klar, dass es sich auch hierbei um eine Veranlagung für zwei Jahre handelt. Somit haben die Kläger entgegen der Vorinstanz nicht nur für die Jahre 1995 und 1997, sondern auch für die Jahre 1996 und 1998 jeweils eine definitive Steuerveranlagung samt Rechtskraftbescheinigung einge- reicht. Die Steuerforderungen der Jahre 1996 und 1998 stimmen betrags- mässig zwar nicht mit den veranlagten Beträgen überein, liegen aber da- runter und sind deshalb von der jeweiligen Veranlagungsverfügung ge- deckt. Der Beklagte hat keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhoben. Seine Vorbringen, dass er nicht in der -6- Lage sei, den geforderten Betrag zu begleichen, und er zu hoch einge- schätzt worden sei, sind im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, zumal es sich bei letzterem ohnehin um ein unzulässiges neues Vorbringen (vgl. vorne E. 1) handelt. Die Beschwerde der Kläger erweist sich somit als begründet und ist gutzu- heissen. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden mit dem von den Klägern in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben im obergerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung bean- tragt, weshalb die obergerichtlichen Parteikosten wettzuschlagen sind. 3.2. Antragsgemäss sind auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten neu zu ver- legen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch diese voll- umfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1.2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Kulm vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1.2. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betrei- bungsamtes Schöftland (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2021) für den Be- trag von Fr. 20'638.45 (Pfändungsurkunde Verlustschein Nr. […] vom 31. Mai 2002, Ausstand Steuern 1996) und Fr. 22'465.75 (Pfändungsur- kunde Verlustschein Nr. […] vom 31. Mai 2002, Ausstand Steuern 1998) definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern Fr. 500.00 direkt zu ersetzen hat. -7- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet, sodass der Beklagte den Klägern Fr. 600.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die obergerichtlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: die Kläger 1-3 (Vertreterin) den Beklagten die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 43'104.20. -8- Aarau, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker