und müssten solche selbst dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie mit der Beschwerde eingereicht worden wären. Gestützt auf die Ausführungen der -4- Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kann folglich keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids erfolgen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Die Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: [...] Mitteilung an: [...]