Mit dieser unbelegten Behauptung vermag die Beschwerdeführerin keine durch die Einstellung des Konkurses begründete Rechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern höhere Forderungen auf der Passivseite etwas daran ändern sollten, dass gemäss Bericht des Konkursamts vom 26. November 2021 keine Aktiven vorhanden sind. Soweit die Beschwerdeführerin es verpasst hätte, dem Konkursamt für das Konkursverfahren relevante Unterlagen einzureichen, kann dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des absoluten Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) aber ohnehin nicht nachgeholt werden