326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verlängerung des Liquidationsverfahrens, da noch grössere Forderungen gegen sie geltend gemacht werden könnten. Sie verfüge über Unterlagen, die sie dem Insolvenzrichter zur Fortsetzung des Insolvenzverfahrens aushändigen könne.