Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2021.264 (SG.2021.64) Art. 7 Entscheid vom 7. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Bastian Beschwerde- A._____ GmbH, führerin [...] Gegenstand Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die B. stellte mit Eingabe vom 16. Juni 2021 beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Eröffnung des Konkurses gegen die A. GmbH. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg gab dem geschäftsführen- den Gesellschafter der A. GmbH anlässlich der Konkursverhandlung vom 18. August 2021 auf dessen Antrag hin Frist, sich bis zum 19. August 2021, 11.00 Uhr, über die Bezahlung der Konkursforderung von Fr. 23'588.10 (inkl. Zinsen und Kosten) oder den Rückzug des Konkursbegehrens durch die B. auszuweisen, ansonsten der Konkurs per 18. August 2021, 11.44 Uhr, eröffnet würde. 1.3. Der geschäftsführende Gesellschafter der A. GmbH reagierte innert Frist nicht, weshalb die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Entscheid vom 18. August 2021 den Konkurs über die A. GmbH eröffnete. 2. 2.1. Das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, ersuchte die Präsiden- tin des Bezirksgerichts Lenzburg mit Eingabe vom 26. November 2021 um Einstellung des Konkurses mangels Aktiven. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 2. Dezember 2021: " 1. Das Konkursverfahren über die A. GmbH, mit Sitz in R., wird gestützt auf den Bericht und Antrag des Konkursamtes Aargau vom 26.11.2021 mangels Aktiven eingestellt. 2. Das Verfahren gilt als geschlossen, sofern nicht innert 10 Tagen nach der Publikation ein Gläubiger die Durchführung des Konkurses verlangt und für die Kosten eine Sicherheit von CHF 6'000.00 (Nachforderungsrecht vorbehalten) leistet. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird der Konkursmasse auferlegt." 3. Die A. GmbH erhob gegen diesen ihr am 6. Dezember 2021 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 (Postaufgabe: -3- 16. Dezember 2021) Beschwerde und beantragte eine Verlängerung des Liquidationsverfahrens. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf An- trag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Die Verfügung des Konkursrichters ist mit Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (BGE 141 III 590 E. 3.2). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesge- richts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). In der Beschwer- debegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legiti- mation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanz- lichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verlängerung des Liquidationsver- fahrens, da noch grössere Forderungen gegen sie geltend gemacht werden könnten. Sie verfüge über Unterlagen, die sie dem Insolvenzrichter zur Fortsetzung des Insolvenzverfahrens aushändigen könne. Mit dieser unbelegten Behauptung vermag die Beschwerdeführerin keine durch die Einstellung des Konkurses begründete Rechtsverletzung der Vor- instanz aufzuzeigen, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern höhere Forderungen auf der Passivseite etwas daran ändern sollten, dass gemäss Bericht des Konkursamts vom 26. November 2021 keine Aktiven vorhan- den sind. Soweit die Beschwerdeführerin es verpasst hätte, dem Kon- kursamt für das Konkursverfahren relevante Unterlagen einzureichen, kann dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des absoluten Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) aber ohnehin nicht nachgeholt werden und müssten solche selbst dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie mit der Beschwerde eingereicht worden wären. Gestützt auf die Ausführungen der -4- Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kann folglich keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids erfolgen, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist. 3. Die Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Beschwer- deführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: [...] Mitteilung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -5- Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 7. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Bastian