2. Die Spruchgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 375.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 375.00 zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)