95 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 13. Dezember 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. 2211493 des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2021) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."