4. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen ist, ist die Gerichtsgebühr des bezirksgerichtlichen Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die auf Fr. 375.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).