Pra 107 [2018] Nr. 116). Die Klägerin behauptet nicht, dass die Verfügung gemäss Mahnschreiben vom 19. Februar 2021 (KB 6) in Rechtskraft erwachsen sei, noch liegt dem Rechtsöffnungsgesuch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung bei. Die definitive Rechtsöffnung kann -6- deshalb vorliegend nicht erteilt werden (vgl. BGE 5A_389/2018 E. 2.3 m.H.). Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ist deshalb abzuweisen.