3.2. Im vorliegenden Fall kann die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung findet der Grundsatz der Bindung an Begehren der Parteien keine Anwendung. Das Gericht kann ungeachtet eines auf definitive Rechtsöffnung lautenden (oder eines unspezifizierten) Antrages unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisorische Rechtsöffnung - oder das Umgekehrte – bewilligen (BGE 140 III 372 E. 3.5). Es stellt sich deshalb die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. BGE 143 III 162 E. 2 = Pra 107 [2018] Nr. 116).