Nichts anderes geht im Übrigen aus dem Mahnschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 19. Februar 2021 hervor, welches eine Verfügung darstelle, gegen die innerhalb von 30 Tagen Einsprache zu erheben sei (KB 6). Der Rechtsweg richtet sich somit nach dem sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG ist ausgeschlossen. Die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung von STAEHELIN (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 143 zu Art. 82 SchKG) bezieht sich auf Versicherungsverträge gemäss VVG und nicht auf Prämien aus der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. dazu BGE U 307/03 E. 4.3 [nicht publiziert in: BGE 130 V 553]).