Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 56 ff. ATSG oder in Fällen von Art. 109 UVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Vollsteckbare Verfügungen und Einspracheentscheide stehen gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Nichts anderes geht im Übrigen aus dem Mahnschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 19. Februar 2021 hervor, welches eine Verfügung darstelle, gegen die innerhalb von 30 Tagen Einsprache zu erheben sei (KB 6).