2.5. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich um eine Prämienforderung aus obligatorischer Unfallversicherung. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Versicherer nach Art. 68 UVG mit der Befugnis, das UVG-Obligatorium durchzuführen und hierzu Verfügungen zu erlassen und damit hoheitlich zu handeln (HÜRZELER/BÜRGI in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, N. 23 zu Art. 68 UVG). Die Prämienrechnungen der obligatorischen Unfallversicherung werden Verfügungen gleichgestellt (GÄCHTER/GERBER in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, N. 39 zu Art.