82 SchKG). Nur wenn die Verwaltung nicht hoheitlich durch Verfügung handeln kann, sondern zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ein kantonales Verwaltungsgericht anrufen muss, ist eine provisorische Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich (BGE 147 III 358 E. 3.3.1).