Entscheidend ist, ob eine aus dem öffentlichen Recht stammende Forderung auf dem Verwaltungsweg oder vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden muss. Kann sie auf dem Verwaltungsweg geltend gemacht werden, so bildet der Verwaltungsentscheid einen Titel zur definitiven Rechtsöffnung (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 46 zu Art. 82 SchKG).