2.4. Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich verschlossen (BGE 147 III 358 E. 3.3.1, m.w.H.). Solche Forderungen sind zuerst zu verfügen und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung ist die definitive Rechtsöffnung zu verlangen (BGE 147 III 358 E. 3.3.1; BGE 5A_473/2016 E. 3.1). Wird für derartige Forderungen die provisorische Rechtsöffnung erteilt, hat der Schuldner keine Möglichkeit, danach mit einer Aberkennungsklage an ein Zivilgericht zu gelangen (BGE 5A_473/2016 E. 3.2). Entscheidend ist, ob eine aus dem öffentlichen Recht stammende Forderung auf dem Verwaltungsweg oder vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden muss.