117 UVV geschuldet und nachvollziehbar ausgewiesen, weshalb dafür ebenfalls Rechtsöffnung zu gewähren sei (Erwägung 5.). -4- 2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2021 darauf, eine Reihe von neuen Behauptungen aufzustellen, welche im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht beachtet werden dürfen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob offensichtliche Mängel am Rechtsöffnungstitel vorliegen, welche der provisorischen Rechtsöffnung entgegenstehen.