Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 2'399.50 ergebe sich aus dem unterzeichneten Antrag vom 18. Oktober 2018 (recte: 31. Oktober 2018) in Verbindung mit der von der Beklagten am 10. November 2020 unterzeichneten Erklärung zur Prämienabrechnung vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (KB 4). Es sei deshalb die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. Für die geltend gemachten Inkassokosten könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese nicht substantiiert seien (Erwägung 4.). Jedoch sei der Verzugszins nach Art. 117 UVV geschuldet und nachvollziehbar ausgewiesen, weshalb dafür ebenfalls Rechtsöffnung zu gewähren sei (Erwägung 5.).