2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund des von der Beklagten unterzeichneten Antrags vom 31. Oktober 2018 für eine Unfallversicherung gemäss UVG an die Klägerin (Klagebeilage [KB] 2) und der Zusendung des Meldeformulars der Lohnsummen für das Jahr 2019 vom 10. November 2020 (KB 4) der Abschluss eines Versicherungsvertrages erstellt sei (Erwägung 3.2.). Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 2'399.50 ergebe sich aus dem unterzeichneten Antrag vom 18. Oktober 2018 (recte: 31. Oktober 2018) in Verbindung mit der von der Beklagten am 10. November 2020 unterzeichneten Erklärung zur Prämienabrechnung vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (KB 4).