2. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2.4. Gegen diesen ihr am 14. Dezember 2021 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 15. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids -3- und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.